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   OLG Frankfurt, 13.10.2004 - 23 U 11/04   

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https://dejure.org/2004,6451
OLG Frankfurt, 13.10.2004 - 23 U 11/04 (https://dejure.org/2004,6451)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13.10.2004 - 23 U 11/04 (https://dejure.org/2004,6451)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13. Oktober 2004 - 23 U 11/04 (https://dejure.org/2004,6451)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 134 BGB, § 171 BGB, § 172 BGB, Art 1 § 1 S 1 RBerG, § 3 VerbrKrG
    Nichtigkeit einer Treuhändervollmacht; Wirksamkeit eines Darlehensvertrages nach Rechtsscheinsgesichtspunkten

  • Deutsches Notarinstitut

    RBerG § 1; BGB §§ 171, 172
    Rechtsscheinhaftung bei in Kapitalanlagemodell unter Verstoß gegen Rechtsberatungsgesetz abgeschlossenen Darlehensvertrages

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verbindung von Vollmacht und Grundgeschäft zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft; Nichtigkeit einer Treuhändervollmacht nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG); Bevollmächtigung einer Geschäftsbesorgerin nach der Rechtsscheinregelung; Zustandekommen eines ...

  • Judicialis

    BGB § 171; ; BGB § 172; ; RBerG § 1 S. 1; ; VerbrKrG § 3; ; VerbrKrG § 4; ; VerbrKrG § 6; ; VerbrKrG § 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Treuhändervollmacht - Nichtigkeit; Rechtsschein; Duldungsvollmacht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 25.03.2003 - XI ZR 227/02

    Wirksamkeit der Vollmacht bei unerlaubter Rechtsberatung durch einen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.10.2004 - 23 U 11/04
    Das hätte zur Voraussetzung, dass das Vertrauen des Dritten auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde angeknüpft und nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint (BGH NJW 2003, 2091 m. w . N.).

    Hinzu kommt - worauf die Klägerin in der Berufungserwiderung zutreffend hingewiesen hat -, dass die Beklagte weder erstinstanzlich noch mit der Berufungsbegründung substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt hat, dass sie bei Abschluss des Darlehensvertrages vom 1.4.1996 nicht nur auf die notarielle Vollmachtsurkunde vom 19.11.1995 vertraut, sondern die Mitwirkungshandlungen der Klägerin für ein bewusstes "Dulden" des Handelns der Geschäftsbesorgerin gehalten und zur Grundlage ihrer Willensentscheidungen gemacht hat, was aber nach der Rechtsprechung des BGH erforderlich gewesen wäre (NJW 2003, 2091).

    Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des BGH (IV. und X. Senat), der der Senat folgt, sind die §§ 171 und 172 BGB (sowie die allgemeinen Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht) auch dann anwendbar, wenn die umfassende Bevollmächtigung des Treuhänders - wie vorliegend - unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und deshalb gemäß § 134 BGB nichtig ist (zuletzt WM 2004, 922 und 1227; MDR 2004, 583; NJW 2003, 2091, jeweils m. w .

  • BGH, 03.06.2003 - XI ZR 289/02

    Ausweisung der Finanzierungsvermittlungsprovision in einem im Rahmen eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.10.2004 - 23 U 11/04
    Die Bank habe nicht hellsichtiger als der beurkundende Notar sein müssen (OLG Karlsruhe aaO mwN), und § 173 BGB stelle im Übrigen ohnehin auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Mangels der Vertretungsmacht und nicht der diesen begründenden Umstände ab (unter Hinweis auf BGH ZIP 2003, 1644).

    Der Senat ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen Z 1 zu der Überzeugung gelangt, dass diesem als dem zuständigen Kreditsachbearbeiter der Beklagten bei dem Abschluss des Darlehensvertrages am 1.4.1996 mit der (vertretenen) Klägerin die notarielle Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vom 19.11.1995 vorgelegen hat mit der Folge der Wirksamkeit des streitgegenständlichen Darlehensvertrages nach § 172 BGB (BGHZ 102, 60; ZIP 2003, 1644; ZIP 2002, 1191).

  • BGH, 15.10.1987 - III ZR 235/86

    Vorlage der Vollmachtsurkunde in Urschrift; Rechtsscheinhaftung bei unwirksamer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.10.2004 - 23 U 11/04
    Das basiert auf dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass derjenige, der einem gutgläubigen Dritten gegenüber zurechenbar den Rechtsschein einer Bevollmächtigung eines anderen setzt, sich so behandeln lassen muss, als habe er dem anderen wirksam Vollmacht erteilt (BGHZ 102, 60), denn nur so kann dem Schutz des Rechtsverkehrs, wie er von der allgemeinen Rechtsscheinhaftung bezweckt wird, ausreichend Rechnung getragen werden.

    Der Senat ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen Z 1 zu der Überzeugung gelangt, dass diesem als dem zuständigen Kreditsachbearbeiter der Beklagten bei dem Abschluss des Darlehensvertrages am 1.4.1996 mit der (vertretenen) Klägerin die notarielle Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vom 19.11.1995 vorgelegen hat mit der Folge der Wirksamkeit des streitgegenständlichen Darlehensvertrages nach § 172 BGB (BGHZ 102, 60; ZIP 2003, 1644; ZIP 2002, 1191).

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 407/02

    Wirksamkeit der im Rahmen eines geschlossenen Immobilienfonds erteilten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.10.2004 - 23 U 11/04
    Unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 14.6.2004 (Az. II ZR 407/02, WM 2004, 1536) hält die Klägerin selbst den Nachweis des Vorliegens der Treuhandvollmacht im Original oder in Ausfertigung nicht für geeignet, die Wirksamkeit des Darlehensvertrags zu begründen.

    Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des BGH vom 14.6.2004 (Az. II ZR 407/02 -, a.a.O.) führt zu keinem anderen Ergebnis.

  • OLG Karlsruhe, 29.07.2003 - 1 U 26/03

    Schutz des auf eine Vollmacht vertrauenden Dritten: Rechtsschein bei sich aus der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.10.2004 - 23 U 11/04
    Auch die weiteren Handlungen wie Abtretung von Bezügen und Lebensversicherung dienten lediglich der Vorbereitung bzw. Ergänzung des eigentlichen Darlehensvertragsschlusses (vgl. hierzu auch OLG Karlsruhe NJW 2003, 2690, sowie OLG Bamberg, Az.: 4 U 240/01, Bl. 241 ff. d. A.).

    Nach einer neueren, im Vordringen befindlichen Auffassung, auf die sich die Klägerin stützt, soll aber die Überwindung der Nichtigkeit der Vollmacht durch § 172 Abs. 1 BGB voraussetzen, dass durch die Vorlage der betreffenden Vollmachtsurkunde dem Dritten gegenüber ein hinreichender Rechtsschein für die Wirksamkeit der Vollmacht gesetzt wird, was nach dieser Meinung dann von vornherein nicht gegeben ist, wenn sich die Nichtigkeit der Vollmacht bereits aus der Urkunde selbst ergibt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.7.2003, NJW 2003, 2690; OLG Celle, Urteil vom 10.3.2004, Az.: 3 U 145/03, OLGR 2004, 331).

  • BGH, 18.03.2003 - XI ZR 188/02

    Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines Treuhändervertrages wegen Verstoßes gegen das

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.10.2004 - 23 U 11/04
    Sie beruft sich für die Wirksamkeit des Darlehensvertrages auf die Rechtsscheintatbestände der §§ 171 bis 173 BGB unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des BGH (z.B. WM 2003, 918) und hat insoweit zu ihrer Behauptung des Vorliegens einer notariellen Ausfertigung der Treuhandvollmacht bei Abschluss des Darlehensvertrages nochmals Zeugenbeweis angeboten unter Bezugnahme auf ihr entsprechendes erstinstanzliches Vorbringen.

    Zwar ist der Ausgangspunkt des Landgerichts zutreffend, wonach die der Treuhänderin A ...gesellschaft mbH in der notariellen Urkunde des Notars D. vom 19.11.1995 (UR-Nr. .../95; Bl. 14 ff. d. A.) erteilte weite Vollmacht nach der Rechtsprechung des BGH seit dem Jahr 2000 wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG (vgl. nur BGH NJW 2003, 2088 sowie 2091) nichtig ist.

  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 155/01

    Rechtsfolgen einer unwirksamen Vollmachterteilung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.10.2004 - 23 U 11/04
    Der Senat ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen Z 1 zu der Überzeugung gelangt, dass diesem als dem zuständigen Kreditsachbearbeiter der Beklagten bei dem Abschluss des Darlehensvertrages am 1.4.1996 mit der (vertretenen) Klägerin die notarielle Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vom 19.11.1995 vorgelegen hat mit der Folge der Wirksamkeit des streitgegenständlichen Darlehensvertrages nach § 172 BGB (BGHZ 102, 60; ZIP 2003, 1644; ZIP 2002, 1191).
  • BGH, 11.01.2005 - XI ZR 272/03

    Kenntnis der finanzierenden Bank von der Unwirksamkeit einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.10.2004 - 23 U 11/04
    Gegen die vorgenannte Entscheidung des 1. Zivilsenats des OLG Karlsruhe ist Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO beim BGH erhoben worden unter dem Az.: BGH XI ZR 272/03.
  • OLG Karlsruhe, 22.07.2003 - 8 U 33/03

    Bankkredit zur Finanzierung einer Kapitalanlage: Schutz des Vertrauens einer Bank

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.10.2004 - 23 U 11/04
    Eine andere Auffassung als der 1. Zivilsenat des OLG Karlsruhe vertritt allerdings der dortige 8. Zivilsenat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 22.7.2003 (OLGR Karlsruhe 2003, 494), dem der Senat in Ergebnis und Begründung folgt.
  • OLG Celle, 10.03.2004 - 3 U 145/03

    Nichtigkeit eines Treuhandvertrages und einer damit verbundenen Vollmacht wegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.10.2004 - 23 U 11/04
    Nach einer neueren, im Vordringen befindlichen Auffassung, auf die sich die Klägerin stützt, soll aber die Überwindung der Nichtigkeit der Vollmacht durch § 172 Abs. 1 BGB voraussetzen, dass durch die Vorlage der betreffenden Vollmachtsurkunde dem Dritten gegenüber ein hinreichender Rechtsschein für die Wirksamkeit der Vollmacht gesetzt wird, was nach dieser Meinung dann von vornherein nicht gegeben ist, wenn sich die Nichtigkeit der Vollmacht bereits aus der Urkunde selbst ergibt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.7.2003, NJW 2003, 2690; OLG Celle, Urteil vom 10.3.2004, Az.: 3 U 145/03, OLGR 2004, 331).
  • BGH, 20.04.2004 - XI ZR 164/03

    Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht

  • BGH, 02.12.2003 - XI ZR 53/02

    Rechtsschein einer Vollmachtsurkunde

  • BGH, 20.04.2004 - XI ZR 171/03

    Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht; Ausgleich von ohne Rechtsgrund

  • BGH, 10.03.2004 - IV ZR 143/03

    Erneute Erteilung einer nach dem RBerG unwirksamen Treuhandvollmacht

  • BGH, 29.04.2003 - XI ZR 201/02

    Unwirksamkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages wegen Verstoßes gegen das RBerG

  • OLG Bamberg, 07.04.2003 - 4 U 240/01

    Schadenersatz und Rückabwicklung bei Erwerb einer sogenannten "Schrottimmobilie"

  • OLG Frankfurt, 20.04.2005 - 23 U 155/04

    Bankdarlehen; Vollmacht; Verwirkung: Geltendmachung eines Anspruch auf

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, wie sie in dem Urteil vom 13.10.2004 (23 U 11/04) im Anschluss an die Entscheidung des 8. Zivilsenates des OLG Karlsruhe vom 22.7.2003 (OLGR Karlsruhe 2003, 494) zum Ausdruck gekommen ist.
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